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== § 14 Gleichstellungen ==
(1)[[law:sgb_14:14#abs_1_1|1]] Einer Gewalttat stehen gleich:
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als
die Person, gegen die sie gerichtet war,
3. ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines
Rechtfertigungsgrundes,
4. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und
Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln
begangenes Verbrechen,
5. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und
6. die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von
Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des
Strafgesetzbuchs.
(2)[[law:sgb_14:14#abs_2_1|1]] Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge
des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine
gesundheitliche Schädigung erlitten haben. [[law:sgb_14:14#abs_2_2|2]]Den Opfern von Gewalttaten
stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der
Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine
gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen
Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge
emotionale Beziehung besteht. [[law:sgb_14:14#abs_2_3|3]]Eine solche Beziehung besteht in der
Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.