[[{}law:sgb_14:142|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:143a|→]] === § 143 Heil- und Krankenbehandlung === (1)[[law:sgb_14:143#abs_1_1|1]] Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1. [[law:sgb_14:143#abs_1_2|2]]Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5. [[law:sgb_14:143#abs_1_3|3]]Die §§ 45, 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend. (2)[[law:sgb_14:143#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bis zum 31. [[law:sgb_14:143#abs_2_2|2]]Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt worden sind, diese Leistungen in dem bewilligten Umfang. [[law:sgb_14:143#abs_2_3|3]]Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum 31. [[law:sgb_14:143#abs_2_4|4]]Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. § 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. [[law:sgb_14:143#abs_2_5|5]]Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung. (3)[[law:sgb_14:143#abs_3_1|1]] Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bis zum 31. [[law:sgb_14:143#abs_3_2|2]]Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich oder die jeweils berechtigten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger diese Leistungen in dem bewilligten Umfang. [[law:sgb_14:143#abs_3_3|3]]Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis zum 31\. [[law:sgb_14:143#abs_3_4|4]]Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. § 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31\. [[law:sgb_14:143#abs_3_5|5]]Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung. (4)[[law:sgb_14:143#abs_4_1|1]] Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die bis zum Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen. (5)[[law:sgb_14:143#abs_5_1|1]] (weggefallen)