[[{}law:sgb_14:142|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:143a|→]]
=== § 143 Heil- und Krankenbehandlung ===
(1)[[law:sgb_14:143#abs_1_1|1]] Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar
erklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1.
[[law:sgb_14:143#abs_1_2|2]]Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5. [[law:sgb_14:143#abs_1_3|3]]Die §§
45, 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_14:143#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte, deren Ansprüche auf
einzelne Leistungen der Heilbehandlung nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar
erklärt, bis zum 31. [[law:sgb_14:143#abs_2_2|2]]Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt worden
sind, diese Leistungen in dem bewilligten Umfang. [[law:sgb_14:143#abs_2_3|3]]Dies gilt auch für
Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum 31.
[[law:sgb_14:143#abs_2_4|4]]Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden
worden sind. § 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31.
[[law:sgb_14:143#abs_2_5|5]]Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen
1 und 2 weiter Anwendung.
(3)[[law:sgb_14:143#abs_3_1|1]] Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der
Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder eines
Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für
entsprechend anwendbar erklärt, bis zum 31. [[law:sgb_14:143#abs_3_2|2]]Dezember 2023
bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich oder die
jeweils berechtigten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
diese Leistungen in dem bewilligten Umfang. [[law:sgb_14:143#abs_3_3|3]]Dies gilt auch für
Ansprüche auf einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis zum
31\. [[law:sgb_14:143#abs_3_4|4]]Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig
beschieden worden sind. § 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31\. [[law:sgb_14:143#abs_3_5|5]]Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den
Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung.
(4)[[law:sgb_14:143#abs_4_1|1]] Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 2
und 3 bleiben die bis zum
Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen.
(5)[[law:sgb_14:143#abs_5_1|1]] (weggefallen)