[[{}law:sgb_14:143|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:144|→]]
=== § 143a Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln ===
(1)[[law:sgb_14:143a#abs_1_1|1]] Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt für Hilfsmittel, die bis
zum 31. [[law:sgb_14:143a#abs_1_2|2]]Dezember 2023 nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem
Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für
entsprechend anwendbar erklärt, erbracht wurden, die sich aus dem
Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten wahr. [[law:sgb_14:143a#abs_1_3|3]]Gleiches gilt für
Hilfsmittel, die nach § 142 Absatz 2 oder § 143 Absatz 2 und 3
erbracht werden. [[law:sgb_14:143a#abs_1_4|4]]Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall
die zuständige Unfallkasse des Landes mit der Wahrnehmung der
Pflichten beauftragen.
(2)[[law:sgb_14:143a#abs_2_1|1]] Im Fall einer Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 gilt § 61 Absatz 1
entsprechend. § 61 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
anstelle des Erstattungsbetrages die Anschaffungskosten des
Hilfsmittels zugrunde gelegt werden und die Verwaltungskosten einmalig
nach Auftragserteilung zu erstatten sind.