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=== § 144 Geldleistungen ===
(1)[[law:sgb_14:144#abs_1_1|1]] Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023
Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der
sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. [[law:sgb_14:144#abs_1_2|2]]Geldleistungen im
Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz in der am 31. [[law:sgb_14:144#abs_1_3|3]]Dezember 2023 geltenden Fassung:
1. die Führzulage nach § 14,
2. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
3. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45,
46,
4. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
5. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
6. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
7. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
8. der Kinderzuschlag nach § 33b,
9. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
10. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von
den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
11. der Schadensausgleich nach § 40a,
12. der Pflegeausgleich nach § 40b,
13. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
14. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
[[law:sgb_14:144#abs_1_4|4]]Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. [[law:sgb_14:144#abs_1_5|5]]Bei
der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2
bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung
unberücksichtigt. [[law:sgb_14:144#abs_1_6|6]]Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72
Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz
1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. [[law:sgb_14:144#abs_1_7|7]]Bei
der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt,
die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der
Versorgungsleistungen geführt haben.
(2)[[law:sgb_14:144#abs_2_1|1]] Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines
Witwers,
2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_14:144#abs_2_2|2]]Dezember 2023 geltenden
Fassung.
[[law:sgb_14:144#abs_2_3|3]]Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten
abgeleiteten Anspruch.
(3)[[law:sgb_14:144#abs_3_1|1]] Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende
Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten
Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_14:144#abs_3_2|2]]Dezember 2023
geltenden Fassung.
(4)[[law:sgb_14:144#abs_4_1|1]] Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend,
wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten
Geldleistungen festgestellt wird.