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=== § 145 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen ===
(1)[[law:sgb_14:145#abs_1_1|1]] Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2, die
1. im Dezember 2023 befristete Geldleistungen oder befristete
Sachleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_1_2|2]]Dezember
2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar
erklärt, bezogen haben, und
2. binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung
der Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_1_3|3]]Dezember
2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar
erklärt, in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_1_4|4]]Dezember 2023 geltenden Fassung beantragen,
erhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in
der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_1_5|5]]Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das
das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend
anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum 31. [[law:sgb_14:145#abs_1_6|6]]Dezember 2033. [[law:sgb_14:145#abs_1_7|7]]Satz 1
findet auf Leistungen nach § 143 Absatz 2 und Absatz 3 keine
Anwendung.
(2)[[law:sgb_14:145#abs_2_1|1]] Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere folgende
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_2_2|2]]Dezember
2023 geltenden Fassung:
1. die Hilfe zur Pflege nach § 26c,
2. die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d für
Hinterbliebene,
3. die Erziehungsbeihilfe nach § 27,
4. die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Hinterbliebene
sowie
5. die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d
Absatz 1 Nummer 3.
(3)[[law:sgb_14:145#abs_3_1|1]] Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1.
[[law:sgb_14:145#abs_3_2|2]]Januar 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und
Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur
Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_3_3|3]]Dezember 2023 geltenden
Fassung mit der folgenden Maßgabe, dass:
1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 in der am 31.
[[law:sgb_14:145#abs_3_4|4]] Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die
Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 tritt,
2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_3_5|5]]Dezember 2023 geltenden
Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches tritt,
3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_3_6|6]]Dezember 2023 geltenden
Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1
tritt,
4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur
Kriegsopferfürsorge in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_3_7|7]]Dezember 2023 geltenden Fassung die
Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 treten und
5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. [[law:sgb_14:145#abs_3_8|8]]Dezember 2023 geltenden
Fassung an Stelle des Betrages von
a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der
Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der
Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der
Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und
d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der
Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.
(4)[[law:sgb_14:145#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leistungen nach Kapitel
1 bis 4 und 6 bis 22 erbracht werden können und diese für die
Berechtigten mindestens gleichwertig sind.