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=== § 148 Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod ===
(1)[[law:sgb_14:148#abs_1_1|1]] Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt
verstorbenen Geschädigten erhalten eine monatliche
Entschädigungszahlung, wenn
1. die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Buches eintrat,
2. die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches bestand,
3. der oder die Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen gehindert war,
eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem
oder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder Witwerrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nachweislich um mindestens 10 Prozent
gemindert ist und
4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in
dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 enthalten
ist.
(2)[[law:sgb_14:148#abs_2_1|1]] Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt,
wenn der oder die Geschädigte zum 31. [[law:sgb_14:148#abs_2_2|2]]Dezember 2023 Anspruch auf
1. die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des
Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100
oder
2. eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder
3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach § 30 des
Bundesversorgungsgesetzes
hatte.
(3)[[law:sgb_14:148#abs_3_1|1]] Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als
erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem 31. [[law:sgb_14:148#abs_3_2|2]]Dezember 2023
Anspruch auf
1. eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder
2. [[law:sgb_14:148#abs_3_3|3]]Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem
Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder
3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
hatte.
(4)[[law:sgb_14:148#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3
Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des
Geschädigten bestanden haben.
(5)[[law:sgb_14:148#abs_5_1|1]] Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 543 Euro. [[law:sgb_14:148#abs_5_2|2]]Sie beträgt
813 Euro für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100.
(6)[[law:sgb_14:148#abs_6_1|1]] Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag eine Abfindung
anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. [[law:sgb_14:148#abs_6_2|2]]Der Antrag ist
innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu
stellen.
(7)[[law:sgb_14:148#abs_7_1|1]] Die Abfindung beträgt 65 089 Euro bei einer monatlichen
Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97 633 Euro bei einer
monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
(8)[[law:sgb_14:148#abs_8_1|1]] Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche
Entschädigungszahlungen anzurechnen. [[law:sgb_14:148#abs_8_2|2]]Mit der Zahlung der Abfindung
sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei
nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.