[[{}law:sgb_14:148|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:150|→]] === § 149 Neufeststellungen === (1)[[law:sgb_14:149#abs_1_1|1]] Neufeststellungen zur Anspruchsberechtigung und zum Grad der Schädigungsfolgen erfolgen auf Antrag und richten sich nach den Kapiteln 1 bis 22. [[law:sgb_14:149#abs_1_2|2]]Neufeststellungen können auch von Amts wegen erfolgen. (2)[[law:sgb_14:149#abs_2_1|1]] Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder geringere Leistungen als vor Stellung des Neufeststellungsantrags beansprucht werden, werden mindestens die nach diesem Kapitel vor Stellung des Neufeststellungsantrags bezogenen Leistungen weiter erbracht. [[law:sgb_14:149#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn sich die nicht mehr bestehende Anspruchsberechtigung oder der geringere Leistungsumfang aus einer festgestellten Verringerung des Grades der Schädigungsfolgen ergeben.