[[{}law:sgb_14:148|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:150|→]]
=== § 149 Neufeststellungen ===
(1)[[law:sgb_14:149#abs_1_1|1]] Neufeststellungen zur Anspruchsberechtigung und zum Grad der
Schädigungsfolgen erfolgen auf Antrag und richten sich nach den
Kapiteln 1 bis 22. [[law:sgb_14:149#abs_1_2|2]]Neufeststellungen können auch von Amts wegen
erfolgen.
(2)[[law:sgb_14:149#abs_2_1|1]] Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder geringere Leistungen als
vor Stellung des Neufeststellungsantrags beansprucht werden, werden
mindestens die nach diesem Kapitel vor Stellung des
Neufeststellungsantrags bezogenen Leistungen weiter erbracht. [[law:sgb_14:149#abs_2_2|2]]Dies
gilt nicht, wenn sich die nicht mehr bestehende Anspruchsberechtigung
oder der geringere Leistungsumfang aus einer festgestellten
Verringerung des Grades der Schädigungsfolgen ergeben.