[[{}law:sgb_14:150|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:152|→]] === § 151 Absicherung gegen Krankheit === (1)[[law:sgb_14:151#abs_1_1|1]] Personen, die bis zum 1. [[law:sgb_14:151#abs_1_2|2]]Januar 2024 nach § 10 des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches. [[law:sgb_14:151#abs_1_3|3]]§ 44 Absatz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_14:151#abs_1_4|4]]Ansprüche nach § 143 bleiben von Satz 1 unberührt. [[law:sgb_14:151#abs_1_5|5]]Die Leistungen nach Satz 1 erbringt für die zuständige Verwaltungsbehörde die Krankenkasse, die von der Person entsprechend § 173 des Fünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_14:151#abs_1_6|6]]Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches. (2)[[law:sgb_14:151#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgb_14:151#abs_3_1|1]] Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.