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=== § 151 Absicherung gegen Krankheit ===
(1)[[law:sgb_14:151#abs_1_1|1]] Personen, die bis zum 1. [[law:sgb_14:151#abs_1_2|2]]Januar 2024 nach § 10 des
Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung des § 10
des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen der Heil- oder
Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben
hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf
Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches.
[[law:sgb_14:151#abs_1_3|3]]§ 44 Absatz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_14:151#abs_1_4|4]]Ansprüche nach § 143 bleiben von Satz
1 unberührt. [[law:sgb_14:151#abs_1_5|5]]Die Leistungen nach Satz 1 erbringt für die zuständige
Verwaltungsbehörde die Krankenkasse, die von der Person entsprechend §
173 des Fünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des
Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_14:151#abs_1_6|6]]Die
Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine
elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.
(2)[[law:sgb_14:151#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_14:151#abs_3_1|1]] Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung.