[[{}law:sgb_14:151|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:153|→]] === § 152 Wahlrecht === (1)[[law:sgb_14:152#abs_1_1|1]] Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. [[law:sgb_14:152#abs_1_2|2]]In diesem Fall 1. gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt; 2. wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. [[law:sgb_14:152#abs_1_3|3]] Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. [[law:sgb_14:152#abs_1_4|4]]Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10. (2)[[law:sgb_14:152#abs_2_1|1]] Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. [[law:sgb_14:152#abs_2_2|2]]Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. [[law:sgb_14:152#abs_2_3|3]]Sie wirkt zurück auf den 1. [[law:sgb_14:152#abs_2_4|4]]Januar 2024. [[law:sgb_14:152#abs_2_5|5]]Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet. [[law:sgb_14:152#abs_2_6|6]]Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet: 1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1, 2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2, 3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85, 4. monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87, 5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und 6. [[law:sgb_14:152#abs_2_7|7]]Berufsschadensausgleich nach § 89. (3)[[law:sgb_14:152#abs_3_1|1]] Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. (4)[[law:sgb_14:152#abs_4_1|1]] Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem 1. [[law:sgb_14:152#abs_4_2|2]]Januar 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_14:152#abs_4_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes haben.