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=== § 152 Wahlrecht ===
(1)[[law:sgb_14:152#abs_1_1|1]] Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte
nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und
6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. [[law:sgb_14:152#abs_1_2|2]]In diesem Fall
1. gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung
des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als
rechtsverbindlich festgestellt;
2. wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31.
[[law:sgb_14:152#abs_1_3|3]] Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter
Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. [[law:sgb_14:152#abs_1_4|4]]Dieser Betrag
tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.
(2)[[law:sgb_14:152#abs_2_1|1]] Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der
Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel
auszuüben. [[law:sgb_14:152#abs_2_2|2]]Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. [[law:sgb_14:152#abs_2_3|3]]Sie wirkt
zurück auf den 1. [[law:sgb_14:152#abs_2_4|4]]Januar 2024. [[law:sgb_14:152#abs_2_5|5]]Bereits erbrachte Leistungen nach § 144
werden angerechnet. [[law:sgb_14:152#abs_2_6|6]]Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die
einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1
bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf
folgende Leistungen angerechnet:
1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach
§ 83 Absatz 2,
3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner
einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
4. monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88
und
6. [[law:sgb_14:152#abs_2_7|7]]Berufsschadensausgleich nach § 89.
(3)[[law:sgb_14:152#abs_3_1|1]] Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des
Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die
Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den
kapitalisierten Betrag.
(4)[[law:sgb_14:152#abs_4_1|1]] Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach
den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des
Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab
dem 1. [[law:sgb_14:152#abs_4_2|2]]Januar 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22
mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_14:152#abs_4_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach
§ 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als
Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes haben.