[[{}law:sgb_14:154|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:156|→]]
=== § 155 Kostentragung ===
(1)[[law:sgb_14:155#abs_1_1|1]] Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an Personen, deren nach §
142 festgestellter Anspruch am 31. [[law:sgb_14:155#abs_1_2|2]]Dezember 2023
1. auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häftlingshilfegesetz beruhte,
in Höhe von 94,5 Prozent der Ausgaben, die den Ländern entstehen,
2. auf dem Zivildienstgesetz beruhte, in voller Höhe,
3. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in Höhe von 40 Prozent der
Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
4. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in voller Höhe, wenn die
Voraussetzungen von § 4 Absatz 6 des Opferentschädigungsgesetzes
erfüllt waren,
5. auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beruhte, in Höhe von
65 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen
entstehen,
6. auf dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beruhte, in Höhe
von 60 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen
entstehen.
(2)[[law:sgb_14:155#abs_2_1|1]] Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur
Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden.