[[{}law:sgb_14:155|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:157|→]] === § 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren === (1)[[law:sgb_14:156#abs_1_1|1]] Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren 1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und 2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben. (2)[[law:sgb_14:156#abs_2_1|1]] Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.