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=== § 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren ===
(1)[[law:sgb_14:156#abs_1_1|1]] Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in
einem pauschalierten Verfahren
1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der
ihnen entstandenen Ausgaben und
2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der
ihnen entstandenen Ausgaben.
(2)[[law:sgb_14:156#abs_2_1|1]] Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im
Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.