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== § 17 Versagung von Leistungen ==
(1)[[law:sgb_14:17#abs_1_1|1]] Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten
der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden Gründen unbillig
wäre, Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erbringen.
(2)[[law:sgb_14:17#abs_2_1|1]] Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn
Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur
Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des
Täters beizutragen.