[[{}law:sgb_14:16|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:18|→]] == § 17 Versagung von Leistungen == (1)[[law:sgb_14:17#abs_1_1|1]] Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erbringen. (2)[[law:sgb_14:17#abs_2_1|1]] Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.