[[{}law:sgb_14:18|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:20|→]]
== § 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen ==
(1)[[law:sgb_14:19#abs_1_1|1]] Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen
nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in
der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten
vorliegen.
(2)[[law:sgb_14:19#abs_2_1|1]] § 18 gilt entsprechend.