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==== § 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung ====
(1)[[law:sgb_14:2#abs_1_1|1]] Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige,
Hinterbliebene und Nahestehende.
(2)[[law:sgb_14:2#abs_2_1|1]] Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis
nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten
haben.
(3)[[law:sgb_14:2#abs_3_1|1]] Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von
Geschädigten. [[law:sgb_14:2#abs_3_2|2]]Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter
aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(4)[[law:sgb_14:2#abs_4_1|1]] Hinterbliebene sind
1. [[law:sgb_14:2#abs_4_2|2]]Witwen, Witwer und Waisen,
2. [[law:sgb_14:2#abs_4_3|3]]Eltern sowie
3. [[law:sgb_14:2#abs_4_4|4]]Betreuungsunterhaltsberechtigte
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. [[law:sgb_14:2#abs_4_5|5]]Als Waisen
gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung
verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(5)[[law:sgb_14:2#abs_5_1|1]] Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten
eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.