[[{}law:sgb_14:1|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:3|→]] ==== § 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung ==== (1)[[law:sgb_14:2#abs_1_1|1]] Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. (2)[[law:sgb_14:2#abs_2_1|1]] Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. (3)[[law:sgb_14:2#abs_3_1|1]] Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. [[law:sgb_14:2#abs_3_2|2]]Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. (4)[[law:sgb_14:2#abs_4_1|1]] Hinterbliebene sind 1. [[law:sgb_14:2#abs_4_2|2]]Witwen, Witwer und Waisen, 2. [[law:sgb_14:2#abs_4_3|3]]Eltern sowie 3. [[law:sgb_14:2#abs_4_4|4]]Betreuungsunterhaltsberechtigte einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. [[law:sgb_14:2#abs_4_5|5]]Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. (5)[[law:sgb_14:2#abs_5_1|1]] Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.