[[{}law:sgb_14:19|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:21|→]] == § 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende == (1)[[law:sgb_14:20#abs_1_1|1]] Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen. (2)[[law:sgb_14:20#abs_2_1|1]] Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.