[[{}law:sgb_14:19|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:21|→]]
== § 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende ==
(1)[[law:sgb_14:20#abs_1_1|1]] Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu
versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen
Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2)[[law:sgb_14:20#abs_2_1|1]] Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können
ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17
Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des
Geschädigten vorliegen.