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== § 22 Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung ==
(1)[[law:sgb_14:22#abs_1_1|1]] Leistungen der Sozialen Entschädigung sind zu versagen, wenn
Geschädigte während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben. [[law:sgb_14:22#abs_1_2|2]]Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung
erforderlich machen, ob Geschädigte durch ihr individuelles Verhalten
gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft
in der SS ergeben.
(2)[[law:sgb_14:22#abs_2_1|1]] Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu
entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt
und das Vertrauen der Geschädigten auf eine fortwährende Erbringung
der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der
begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.
(3)[[law:sgb_14:22#abs_3_1|1]] Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder
Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die
Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist
erfolgen.
(4)[[law:sgb_14:22#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Leistungen aus
Ansprüchen, die sich von Geschädigten im Sinne von Absatz 1 ableiten.