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== § 23 Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes ==
(1)[[law:sgb_14:23#abs_1_1|1]] Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines Zivildienstes eine
gesundheitliche Schädigung durch eine Tätigkeit, einen Unfall, einen
Angriff auf seine Person oder in sonstiger Weise erlitten hat
(Zivildienstgeschädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.
(2)[[law:sgb_14:23#abs_2_1|1]] Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch
bei gesundheitlichen Schädigungen, die herbeigeführt worden sind
1. auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienststelle,
2. auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt und Beendigung des
Zivildienstes,
3. auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden Weg, um
a) ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem Haushalt lebt, wegen
des Zivildienstes fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen oder in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein
Fahrzeug zu benutzen,
4. auf dem Weg von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der
Dienstleistende wegen der Entfernung seiner Familienwohnung vom
Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen
Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat.
(3)[[law:sgb_14:23#abs_3_1|1]] Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch
bei gesundheitlichen Schädigungen, die im Zusammenhang mit der
Behandlung oder dem Bezug von Leistungen für eine
Zivildienstschädigung herbeigeführt worden sind.