[[{}law:sgb_14:26|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:28|→]] ==== § 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe ==== Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.