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==== § 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger ====
(1)[[law:sgb_14:28#abs_1_1|1]] Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden
Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger,
insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.
(2)[[law:sgb_14:28#abs_2_1|1]] Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen
nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf
andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.
(3)[[law:sgb_14:28#abs_3_1|1]] Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder
Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht
anzurechnen.
(4)[[law:sgb_14:28#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes
bestimmt.