[[{}law:sgb_14:27|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:29|→]] ==== § 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger ==== (1)[[law:sgb_14:28#abs_1_1|1]] Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor. (2)[[law:sgb_14:28#abs_2_1|1]] Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. (3)[[law:sgb_14:28#abs_3_1|1]] Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen. (4)[[law:sgb_14:28#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.