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=== § 30 Leistungen des Fallmanagements ===
(1)[[law:sgb_14:30#abs_1_1|1]] Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer
Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend
durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.
(2)[[law:sgb_14:30#abs_2_1|1]] Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der
Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen
erfasst. [[law:sgb_14:30#abs_2_2|2]]Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.
(3)[[law:sgb_14:30#abs_3_1|1]] Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
(4)[[law:sgb_14:30#abs_4_1|1]] Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn
1. das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die
sexuelle Selbstbestimmung war oder
2. sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren.
(5)[[law:sgb_14:30#abs_5_1|1]] Das Fallmanagement umfasst insbesondere:
1. die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch das schädigende
Ereignis unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls entstanden ist,
2. den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen,
3. die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und
aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche
gegen andere Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7 und
11 haben oder haben könnten,
4. die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklärung über die
Einleitung und den Ablauf des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung
sowie
5. die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung.
(6)[[law:sgb_14:30#abs_6_1|1]] Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise
berechtigten Personen umfassen.
(7)[[law:sgb_14:30#abs_7_1|1]] Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach
den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten Buches durchzuführen sind, werden
Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.