[[{}law:sgb_14:31|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:33|→]]
=== § 32 Psychotherapeutische Frühintervention ===
(1)[[law:sgb_14:32#abs_1_1|1]] Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer
Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf
Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon
erfolgt.
(2)[[law:sgb_14:32#abs_2_1|1]] Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen
psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz
erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt,
nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.