[[{}law:sgb_14:31|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:33|→]] === § 32 Psychotherapeutische Frühintervention === (1)[[law:sgb_14:32#abs_1_1|1]] Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt. (2)[[law:sgb_14:32#abs_2_1|1]] Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.