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=== § 34 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang ===
(1)[[law:sgb_14:34#abs_1_1|1]] Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz
nach Maßgabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzungen nach §
32 oder § 33 vorliegen. [[law:sgb_14:34#abs_1_2|2]]Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der
Höchstanspruch 18 Sitzungen.
(2)[[law:sgb_14:34#abs_2_1|1]] Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen die
ersten acht Sitzungen dienen insbesondere der Abklärung der
psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der
Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. [[law:sgb_14:34#abs_2_2|2]]Sie können in
Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine Entscheidung im
Erleichterten Verfahren nach § 115 ergangen ist.
(3)[[law:sgb_14:34#abs_3_1|1]] Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
haben Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen, wenn diese
erforderlich sind und ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz
festgestellt wurde. [[law:sgb_14:34#abs_3_2|2]]Der Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen
besteht auch dann, wenn die zuständige Behörde zwei Wochen nach
Vorliegen des Antrags keine Entscheidung getroffen hat und die
Traumaambulanz die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die
geplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab angezeigt hat.