[[{}law:sgb_14:34|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:36|→]]
=== § 35 Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz ===
(1)[[law:sgb_14:35#abs_1_1|1]] Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in
Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer
psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der
Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote.
(2)[[law:sgb_14:35#abs_2_1|1]] Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den
weiteren Bedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. [[law:sgb_14:35#abs_2_2|2]]Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden legen in den nach § 37 zu
schließenden Vereinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die
Informationspflicht aus Satz 1 fest.