[[{}law:sgb_14:35|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:37|→]]
=== § 36 Fahrkosten ===
(1)[[law:sgb_14:36#abs_1_1|1]] Übernommen werden die erforderlichen Fahrkosten zur
nächstgelegenen Traumaambulanz. [[law:sgb_14:36#abs_1_2|2]]Gleiches gilt für die erforderlichen
Fahrkosten einer notwendigen Begleitperson sowie für Kinder, deren
Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt
ist. [[law:sgb_14:36#abs_1_3|3]]Übernommen werden auch die notwendigen Betreuungskosten für zu
pflegende oder zu betreuende Familienangehörige sowohl für die
Berechtigten als auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder
und Jugendliche.
(2)[[law:sgb_14:36#abs_2_1|1]] Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu Grunde gelegt, der
bei der Beförderung in der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten
öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. [[law:sgb_14:36#abs_2_2|2]]Bei der Beförderung in
einem anderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt.