[[{}law:sgb_14:35|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:37|→]] === § 36 Fahrkosten === (1)[[law:sgb_14:36#abs_1_1|1]] Übernommen werden die erforderlichen Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz. [[law:sgb_14:36#abs_1_2|2]]Gleiches gilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendigen Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt ist. [[law:sgb_14:36#abs_1_3|3]]Übernommen werden auch die notwendigen Betreuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche. (2)[[law:sgb_14:36#abs_2_1|1]] Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu Grunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. [[law:sgb_14:36#abs_2_2|2]]Bei der Beförderung in einem anderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt.