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=== § 37 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen ===
(1)[[law:sgb_14:37#abs_1_1|1]] Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen
mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt
erfüllen. [[law:sgb_14:37#abs_1_2|2]]Am 1. [[law:sgb_14:37#abs_1_3|3]]Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon
für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
(2)[[law:sgb_14:37#abs_2_1|1]] Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die
Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. [[law:sgb_14:37#abs_2_2|2]]In
der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32
und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten
Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. [[law:sgb_14:37#abs_2_3|3]]Darüber hinaus
enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über
1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
2. [[law:sgb_14:37#abs_2_4|4]]Art und Ziel der Leistung,
3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die
Qualifikation des Personals,
4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten
der Traumaambulanz,
5. den Datenschutz sowie
6. die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.