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=== § 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte ===
(1)[[law:sgb_14:4#abs_1_1|1]] Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen
Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der
wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die
ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. [[law:sgb_14:4#abs_1_2|2]]Das
Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf
Antrag festzustellen.
(2)[[law:sgb_14:4#abs_2_1|1]] Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei
gesundheitlichen Schädigungen, die
1. herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von Geschädigten
a) auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um Leistungen nach
diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
b) bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen
oder
c) bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige oder auf dem Hin-
oder Rückweg hiervon,
2. eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1 bei der notwendigen
Begleitung einer geschädigten Person erleidet.
(3)[[law:sgb_14:4#abs_3_1|1]] Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei Beschädigung
oder Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.
(4)[[law:sgb_14:4#abs_4_1|1]] Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge
genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. [[law:sgb_14:4#abs_4_2|2]]Sie ist
gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
(5)[[law:sgb_14:4#abs_5_1|1]] Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen
medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der
medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang
zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis
und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu
begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf
widerlegt wird.
(6)[[law:sgb_14:4#abs_6_1|1]] Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der
medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung
als Schädigungsfolge anerkannt werden. [[law:sgb_14:4#abs_6_2|2]]In den Fällen nach Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörde. [[law:sgb_14:4#abs_6_3|3]]Die Zustimmung kann allgemein
erteilt werden.