[[{}law:sgb_14:40|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:42|→]]
=== § 41 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung ===
(1)[[law:sgb_14:41#abs_1_1|1]] Geschädigte haben für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf
Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach den
Vorschriften dieses Kapitels.
(2)[[law:sgb_14:41#abs_2_1|1]] Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Verschlimmerung als
Folge einer Schädigung anerkannt, besteht abweichend von Absatz 1
Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen
Entschädigung für die gesamte Gesundheitsstörung. [[law:sgb_14:41#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht,
wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf
den Zustand, der Leistungen der Krankenbehandlung erfordert, ohne
Einfluss ist.