[[{}law:sgb_14:40|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:42|→]] === § 41 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung === (1)[[law:sgb_14:41#abs_1_1|1]] Geschädigte haben für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften dieses Kapitels. (2)[[law:sgb_14:41#abs_2_1|1]] Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, besteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für die gesamte Gesundheitsstörung. [[law:sgb_14:41#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen der Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.