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=== § 42 Krankenbehandlung ===
(1)[[law:sgb_14:42#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
1. [[law:sgb_14:42#abs_1_2|2]]Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel,
Fünfter Abschnitt Erster Titel und Siebter Abschnitt des Fünften
Buches und
2. weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den Leistungsbereichen
nach Nummer 1 entsprechend der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz
2 oder Absatz 3 zuständigen Krankenkasse.
[[law:sgb_14:42#abs_1_3|3]]Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung.
(2)[[law:sgb_14:42#abs_2_1|1]] Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher
können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten
Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der
Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von
Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3)[[law:sgb_14:42#abs_3_1|1]] Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5
von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder
höher haben, können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im
Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht
mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige
Härte bedeuten würde.
(4)[[law:sgb_14:42#abs_4_1|1]] Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leistungen entsprechend
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund
der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen
von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(5)[[law:sgb_14:42#abs_5_1|1]] Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.