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=== § 43 Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung ===
(1)[[law:sgb_14:43#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag
über die Leistungen der Krankenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende
Leistungen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und Schwere des
Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der oder des Geschädigten
notwendig sind. [[law:sgb_14:43#abs_1_2|2]]Die Krankenkassen sollen der zuständigen
Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer
ergänzenden Leistung der Krankenbehandlung durch die zuständige
Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
(2)[[law:sgb_14:43#abs_2_1|1]] Ergänzende Leistungen sind insbesondere
1. besondere psychotherapeutische Leistungen, die
a) über die nach dem Leistungskatalog des Fünften Buches anerkannten
Behandlungsverfahren hinausgehen,
b) die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen Stundenzahl für das
jeweilige Verfahren und die Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten
oder
c) von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten oder
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerinnen
und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung im Bereich der
Psychotherapie nachweisen, erbracht werden,
2. besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und
kieferorthopädische Leistungen sowie Mehrleistungen für Zahnersatz,
3. besondere heilpädagogische Leistungen nach Vollendung des 18.
[[law:sgb_14:43#abs_2_2|2]] Lebensjahres,
4. besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder besondere nicht
verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel,
5. besondere über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende
ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen einer stationären
Behandlung.
(3)[[law:sgb_14:43#abs_3_1|1]] Kosten für in Absatz 2 Nummer 2 genannte Leistungen, die in
Umfang, Material oder Ausführung über das schädigungsbedingt
Notwendige hinausgehen, sind von den Geschädigten selbst zu tragen.
(4)[[law:sgb_14:43#abs_4_1|1]] Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten auf Antrag
besondere psychotherapeutische Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn
diese Leistungen
1. zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind,
die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind,
2. im Rahmen der individuellen Absicherung im Krankheitsfall nicht oder
nicht in ausreichendem Maße erbracht werden und
3. zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolges notwendig sind.