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=== § 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche ===
(1)[[law:sgb_14:46#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und
Wäsche.
[[law:sgb_14:46#abs_1_2|2]]Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2)[[law:sgb_14:46#abs_2_1|1]] Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich
nach
1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der
jeweils geltenden Fassung und
2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger
über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
[[law:sgb_14:46#abs_2_2|2]]Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung.