[[{}law:sgb_14:45|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:47|→]] === § 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche === (1)[[law:sgb_14:46#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen 1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie 2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche. [[law:sgb_14:46#abs_1_2|2]]Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel. (2)[[law:sgb_14:46#abs_2_1|1]] Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach 1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und 2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches. [[law:sgb_14:46#abs_2_2|2]]Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.