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=== § 47 Krankengeld der Sozialen Entschädigung ===
(1)[[law:sgb_14:47#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten bei einer durch eine anerkannte
Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen
einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären
Behandlung Krankengeld der Sozialen Entschädigung entsprechend den
Regelungen zum Krankengeld des Fünften Buches nach Maßgabe der Absätze
2 bis 9.
(2)[[law:sgb_14:47#abs_2_1|1]] Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten auch
1. hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine Wahlerklärung
nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches abgegeben haben,
2. [[law:sgb_14:47#abs_2_2|2]]Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 Satz 1 des Fünften Buches abgegeben haben und
3. geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften Buches begründet
sowie Familienversicherte nach § 10 des Fünften Buches.
(3)[[law:sgb_14:47#abs_3_1|1]] Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1 des Fünften Buches
sind auch Geschädigte anzusehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein,
wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
(4)[[law:sgb_14:47#abs_4_1|1]] Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 Prozent des
Regelentgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. [[law:sgb_14:47#abs_4_2|2]]Das Regelentgelt wird bis zur
Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.
[[law:sgb_14:47#abs_4_3|3]]Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. [[law:sgb_14:47#abs_4_4|4]]Teil der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
(5)[[law:sgb_14:47#abs_5_1|1]] Haben Geschädigte von einem anderen Rehabilitationsträger
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der
Soldatenentschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und
ist ihnen im Anschluss daran Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu
zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde gelegten
Entgelt auszugehen.
(6)[[law:sgb_14:47#abs_6_1|1]] Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten
sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz
1 Nummer 2 des Fünften Buches abgegeben haben, entsteht der Anspruch
auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu den in § 46 Satz 1 des
Fünften Buches geregelten Zeiten. § 46 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches
findet keine Anwendung.
(7)[[law:sgb_14:47#abs_7_1|1]] Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 des Fünften Buches abgegeben haben, ruht der Anspruch auf
Krankengeld der Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1
Nummer 7 des Fünften Buches in den ersten sechs Wochen der
Arbeitsunfähigkeit nicht.
(8)[[law:sgb_14:47#abs_8_1|1]] Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nicht vor dem
Ende einer stationären Behandlung.
(9)[[law:sgb_14:47#abs_9_1|1]] Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist bis zum Beginn von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer weiteren
medizinischen Maßnahme weiter zu zahlen, wenn die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische Maßnahme
1. nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich sind und
2. aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu vertreten haben, nicht
unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.
[[law:sgb_14:47#abs_9_2|2]]Satz 1 gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind und ihnen kein
Anspruch auf Krankengeld nach dem Fünften Buch zusteht oder ihnen nach
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäftigung
vermittelt werden kann.
(10)[[law:sgb_14:47#abs_10_1|1]] Ein wegen anerkannter Schädigungsfolgen erkranktes Kind, das
dadurch bedingt der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, hat
für den betreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld der Sozialen
Entschädigung. [[law:sgb_14:47#abs_10_2|2]]Es gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Krankengeld der Sozialen Entschädigung
1. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches 100 Prozent des
ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils
beträgt, aber den 360. [[law:sgb_14:47#abs_10_3|3]]Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen darf,
2. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches 80 Prozent des
erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens des betreuenden Elternteils
bis zum 360. [[law:sgb_14:47#abs_10_4|4]]Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der
allgemeinen Rentenversicherung beträgt und
3. sich in Fällen des § 45 Absatz 4 des Fünften Buches nach Absatz 4
berechnet.