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=== § 48 Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage ===
(1)[[law:sgb_14:48#abs_1_1|1]] Führt eine notwendige ambulante oder stationäre Behandlung einer
anerkannten Schädigungsfolge zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Erwerbsgrundlage der oder des Geschädigten, so kann ihr oder ihm eine
Beihilfe gezahlt werden.
(2)[[law:sgb_14:48#abs_2_1|1]] Eine Beihilfe kann einer oder einem Geschädigten auch gezahlt
werden, wenn infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller
Verpflichtungen die Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der
Sozialen Entschädigung nicht ausreichen, den notwendigen
Lebensunterhalt zu bestreiten. [[law:sgb_14:48#abs_2_2|2]]Sie ist ausgeschlossen, wenn die
finanziellen Belastungen auf einer Verpflichtung beruhen, durch die
die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden sind.
(3)[[law:sgb_14:48#abs_3_1|1]] Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen. [[law:sgb_14:48#abs_3_2|2]]Sie soll pro Tag
den 720. [[law:sgb_14:48#abs_3_3|3]]Teil der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches nicht übersteigen.
(4)[[law:sgb_14:48#abs_4_1|1]] Die Beihilfe endet spätestens mit dem Wegfall des Krankengeldes
der Sozialen Entschädigung. [[law:sgb_14:48#abs_4_2|2]]Wird kein Krankengeld der Sozialen
Entschädigung geleistet, weil Geschädigte kein Einkommen erzielt
haben, so endet die Beihilfe spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem,
sofern Einkommen erzielt worden wäre, das Krankengeld der Sozialen
Entschädigung weggefallen wäre.