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=== § 5 Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_14:5#abs_1_1|1]] Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen
Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder
Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge
anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen
Lebensbereichen zu beurteilen. [[law:sgb_14:5#abs_1_2|2]]Er ist nach Zehnergraden von zehn bis
100 zu bemessen. [[law:sgb_14:5#abs_1_3|3]]Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der
Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst.
[[law:sgb_14:5#abs_1_4|4]]Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. [[law:sgb_14:5#abs_1_5|5]]Als
vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. [[law:sgb_14:5#abs_1_6|6]]Bei
geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der
Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen
mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine
Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.
(2)[[law:sgb_14:5#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der
Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind,
2. die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6
maßgebend sind sowie
3. das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwicklung der in Nummer 1
und 2 genannten Grundsätze zu regeln.