[[{}law:sgb_14:49|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:51|→]]
=== § 50 Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung ===
(1)[[law:sgb_14:50#abs_1_1|1]] Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst beschaffte
notwendige Behandlung von Schädigungsfolgen, bevor ihr Anspruch auf
Leistungen der Sozialen Entschädigung anerkannt worden ist, so werden
ihnen diese Kosten in angemessenem Umfang erstattet. [[law:sgb_14:50#abs_1_2|2]]Dies gilt auch,
wenn nach Abschluss der Krankenbehandlung keine Gesundheitsstörung
mehr vorliegt. [[law:sgb_14:50#abs_1_3|3]]Als angemessen gelten die Kosten, die bei der
Inanspruchnahme der Sachleistung angefallen wären.
(2)[[law:sgb_14:50#abs_2_1|1]] Entstehen Geschädigten Kosten für die selbst beschaffte notwendige
Behandlung von Schädigungsfolgen in dem Zeitraum, für den sie nach §
11 Absatz 2 Leistungen erhalten können, bevor sie ihren Anspruch auf
Leistungen der Sozialen Entschädigung geltend gemacht haben, so werden
ihnen diese Kosten in der entstandenen Höhe erstattet. [[law:sgb_14:50#abs_2_2|2]]Dies gilt auch,
wenn die Geschädigten durch Umstände, die außerhalb ihres Willens
lagen, daran gehindert waren, diesen Anspruch vor Beginn der
Behandlung geltend zu machen.
(3)[[law:sgb_14:50#abs_3_1|1]] Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst beschaffte
notwendige Behandlung von Schädigungsfolgen, nachdem ihr Anspruch auf
Leistungen der Sozialen Entschädigung anerkannt worden ist, so werden
ihnen diese Kosten in der entstandenen Höhe erstattet, wenn
1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzeitig von der
zuständigen Krankenkasse, der zuständigen Unfallkasse des Landes oder
der zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht werden konnte oder
2. die zuständige Krankenkasse, die zuständige Unfallkasse des Landes
oder die zuständige Verwaltungsbehörde die Leistung zu Unrecht
abgelehnt hat.
(4)[[law:sgb_14:50#abs_4_1|1]] Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten
Buches erstattet.
(5)[[law:sgb_14:50#abs_5_1|1]] Werden Geschädigten die Kosten nach Absatz 1, 2, 3 oder 4
erstattet, so haben sie unter den Voraussetzungen des § 47 Anspruch
auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung.