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=== § 51 Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt ===
(1)[[law:sgb_14:51#abs_1_1|1]] Geschädigten werden bei einem vorübergehenden Aufenthalt im
Ausland die Kosten der notwendigen Krankenbehandlung anerkannter
Schädigungsfolgen erstattet. [[law:sgb_14:51#abs_1_2|2]]Der Anspruch auf Erstattung besteht bis
zur Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen bei Erbringung als
Sachleistung im Inland zu tragen hätten.
(2)[[law:sgb_14:51#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis zur Höhe der
tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden, wenn
1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechende Behandlung nicht im Inland möglich ist oder
2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.
(3)[[law:sgb_14:51#abs_3_1|1]] Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1 oder 2 können auch
weitere im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung anfallende
notwendige Kosten für Geschädigte und für eine erforderliche
Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.
(4)[[law:sgb_14:51#abs_4_1|1]] Werden Geschädigten Kosten nach Absatz 1 oder 2 erstattet, so
haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Anspruch auf
Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
(5)[[law:sgb_14:51#abs_5_1|1]] Geschädigte können stationäre Krankenhausleistungen im Ausland in
Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige Verwaltungsbehörde
zugestimmt hat. [[law:sgb_14:51#abs_5_2|2]]Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die
gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für Geschädigte ebenso
wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig bei einem Vertragspartner der
zuständigen Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. [[law:sgb_14:51#abs_5_3|3]]War die
stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar, so darf
den Geschädigten das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht
entgegengehalten werden, soweit und solange sie daran gehindert waren,
die Zustimmung einzuholen.