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=== § 52 Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung ===
(1)[[law:sgb_14:52#abs_1_1|1]] Für Geschädigte werden für die Zeit, in der sie Krankengeld der
Sozialen Entschädigung erhalten, folgende Beiträge entrichtet:
1. [[law:sgb_14:52#abs_1_2|2]]Beiträge zur Arbeitsförderung bei bestehender Versicherungspflicht
nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches und
2. [[law:sgb_14:52#abs_1_3|3]]Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei bestehender
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches.
(2)[[law:sgb_14:52#abs_2_1|1]] Geschädigten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind oder von
der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die
Zeit, in der sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, die
Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. [[law:sgb_14:52#abs_2_2|2]]Aufwendungen für die
Alterssicherung sind insbesondere
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2. [[law:sgb_14:52#abs_2_3|3]]Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs-
und Versorgungseinrichtungen sowie
3. [[law:sgb_14:52#abs_2_4|4]]Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf
Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung
dienen.
[[law:sgb_14:52#abs_2_5|5]]Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen
Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der
Sozialen Entschädigung zu entrichten wären, wenn die Geschädigten
rentenversicherungspflichtig wären.
(3)[[law:sgb_14:52#abs_3_1|1]] In Fällen des § 47 Absatz 10 werden
1. abweichend von Absatz 1 die Beiträge für den Elternteil entrichtet,
für den das geschädigte Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen
Entschädigung hat oder
2. abweichend von Absatz 2 dem nicht rentenversicherungspflichtigen oder
von der Rentenversicherungspflicht befreiten Elternteil, für den das
geschädigte Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
hat, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet.
(4)[[law:sgb_14:52#abs_4_1|1]] Die Krankenkasse
1. benennt der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die
Personen, die Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen,
2. macht gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die
für die Entrichtung der Beträge erforderlichen Angaben und
3. legt der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Anfrage Nachweise für die
nach den Nummern 1 und 2 gemachten Meldungen vor.