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=== § 53 Reisekosten ===
(1)[[law:sgb_14:53#abs_1_1|1]] Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten und
anderen Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der
Krankenbehandlung entstehen. [[law:sgb_14:53#abs_1_2|2]]Den Berechtigten werden für sich, eine
notwendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme erforderlich
ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, die
notwendigen Reisekosten einschließlich des Gepäcktransports sowie der
Kosten für Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang ersetzt.
[[law:sgb_14:53#abs_1_3|3]]Maßstab für die Angemessenheit ist das Bundesreisekostengesetz. [[law:sgb_14:53#abs_1_4|4]]Kein
Anspruch auf Ersatz der Reisekosten besteht, wenn eine stationäre
Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.
(2)[[law:sgb_14:53#abs_2_1|1]] Dauert eine Maßnahme länger als acht Wochen, so können auch die
notwendigen Reisekosten für im Regelfall monatlich zwei
Familienheimfahrten oder monatlich zwei Fahrten eines
Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des Berechtigten übernommen
werden.
(3)[[law:sgb_14:53#abs_3_1|1]] Bei notwendiger Begleitung wird Ersatz für entgangenen
Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang geleistet, wenn der
Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist.