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=== § 55 Vergütung für ergänzende Leistungen ===
(1)[[law:sgb_14:55#abs_1_1|1]] Die Erbringer der in § 43 Absatz 1 genannten ergänzenden
Leistungen haben Anspruch auf Vergütung. [[law:sgb_14:55#abs_1_2|2]]Der Anspruch ist bei der
zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen.
(2)[[law:sgb_14:55#abs_2_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere psychotherapeutische
Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 richtet sich
1. nach § 21 Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG)
und
2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. §
11 der Gebührenordnung für Ärzte findet keine Anwendung.
(3)[[law:sgb_14:55#abs_3_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärztliche,
implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische
Leistungen sowie für Mehrleistungen für Zahnersatz nach § 43 Absatz 2
Nummer 2 richtet sich
1. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden
Fassung und
2. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische
Leistungen (BEB).
(4)[[law:sgb_14:55#abs_4_1|1]] Ist eine Leistung nicht von einer in den Absätzen 2 und 3
genannten Gebührenordnung erfasst, so erfolgt eine angemessene
Vergütung in Anlehnung an die genannten Gebührenordnungen. [[law:sgb_14:55#abs_4_2|2]]Dabei sind
die Besonderheiten des Einzelfalls sowie Art und Umfang der erbrachten
Leistungen zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_14:55#abs_5_1|1]] Für besondere heilpädagogische Leistungen nach § 43 Absatz 2
Nummer 3 erhalten die Leistungserbringer eine angemessene Vergütung.
(6)[[law:sgb_14:55#abs_6_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere verschreibungspflichtige
Arzneimittel nach § 43 Absatz 2 Nummer 4 richtet sich nach der
Arzneimittelpreisverordnung in der jeweils geltenden Fassung. [[law:sgb_14:55#abs_6_2|2]]Kosten
für besondere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und
Arzneimittel, bei denen der Festbetrag überschritten wird, werden in
voller Höhe übernommen.
(7)[[law:sgb_14:55#abs_7_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere über die allgemeinen
Krankenhausleistungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche
Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung nach § 43 Absatz 2
Nummer 5 richtet sich nach § 17 des Gesetzes über die Entgelte für
vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen in der jeweils
geltenden Fassung.