[[{}law:sgb_14:54|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:56|→]] === § 55 Vergütung für ergänzende Leistungen === (1)[[law:sgb_14:55#abs_1_1|1]] Die Erbringer der in § 43 Absatz 1 genannten ergänzenden Leistungen haben Anspruch auf Vergütung. [[law:sgb_14:55#abs_1_2|2]]Der Anspruch ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen. (2)[[law:sgb_14:55#abs_2_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere psychotherapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 richtet sich 1. nach § 21 Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) und 2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für Ärzte findet keine Anwendung. (3)[[law:sgb_14:55#abs_3_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen für Zahnersatz nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 richtet sich 1. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung und 2. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB). (4)[[law:sgb_14:55#abs_4_1|1]] Ist eine Leistung nicht von einer in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebührenordnung erfasst, so erfolgt eine angemessene Vergütung in Anlehnung an die genannten Gebührenordnungen. [[law:sgb_14:55#abs_4_2|2]]Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. (5)[[law:sgb_14:55#abs_5_1|1]] Für besondere heilpädagogische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 3 erhalten die Leistungserbringer eine angemessene Vergütung. (6)[[law:sgb_14:55#abs_6_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Absatz 2 Nummer 4 richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung in der jeweils geltenden Fassung. [[law:sgb_14:55#abs_6_2|2]]Kosten für besondere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittel, bei denen der Festbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe übernommen. (7)[[law:sgb_14:55#abs_7_1|1]] Die Höhe der Vergütung für besondere über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung nach § 43 Absatz 2 Nummer 5 richtet sich nach § 17 des Gesetzes über die Entgelte für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen in der jeweils geltenden Fassung.