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=== § 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln ===
(1)[[law:sgb_14:56#abs_1_1|1]] Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben
Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der
gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2)[[law:sgb_14:56#abs_2_1|1]] Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes
geltend zu machen.