[[{}law:sgb_14:55|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:57|→]] === § 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln === (1)[[law:sgb_14:56#abs_1_1|1]] Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist. (2)[[law:sgb_14:56#abs_2_1|1]] Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.