[[{}law:sgb_14:56|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:58|→]] === § 57 Zuständigkeit === (1)[[law:sgb_14:57#abs_1_1|1]] Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt. (2)[[law:sgb_14:57#abs_2_1|1]] Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde 1. die Krankenbehandlung nach § 42, 2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und 3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen. (3)[[law:sgb_14:57#abs_3_1|1]] Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde 1. die Krankenbehandlung nach § 42, 2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und 3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen, erbringt. [[law:sgb_14:57#abs_3_2|2]]Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben. [[law:sgb_14:57#abs_3_3|3]]Wird sie nicht fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_14:57#abs_3_4|4]]Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften Buches zuständig ist. [[law:sgb_14:57#abs_3_5|5]]Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen. (4)[[law:sgb_14:57#abs_4_1|1]] Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten. (5)[[law:sgb_14:57#abs_5_1|1]] Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde. [[law:sgb_14:57#abs_5_2|2]]Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten. [[law:sgb_14:57#abs_5_3|3]]Sie erbringt auch die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Zusammenhang stehen. (6)[[law:sgb_14:57#abs_6_1|1]] Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde. § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Neunten Buches bleiben unberührt.