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=== § 57 Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_14:57#abs_1_1|1]] Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird von der
zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt.
(2)[[law:sgb_14:57#abs_2_1|1]] Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10
des Fünften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Krankenkasse
für die zuständige Verwaltungsbehörde
1. die Krankenbehandlung nach § 42,
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und
3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer
Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen.
(3)[[law:sgb_14:57#abs_3_1|1]] Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10
des Fünften Buches familienversichert sind, wählen eine nach § 173 des
Fünften Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige
Verwaltungsbehörde
1. die Krankenbehandlung nach § 42,
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und
3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer
Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen,
erbringt. [[law:sgb_14:57#abs_3_2|2]]Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf
Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben. [[law:sgb_14:57#abs_3_3|3]]Wird sie nicht
fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2
des Fünften Buches entsprechend. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des
Fünften Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_14:57#abs_3_4|4]]Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse
besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften Buches zuständig ist. [[law:sgb_14:57#abs_3_5|5]]Diese
Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu
erbringen.
(4)[[law:sgb_14:57#abs_4_1|1]] Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend für Angehörige,
Hinterbliebene und Nahestehende, die Leistungen nach § 42 Absatz 3
oder Absatz 4 erhalten.
(5)[[law:sgb_14:57#abs_5_1|1]] Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige
Verwaltungsbehörde. [[law:sgb_14:57#abs_5_2|2]]Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem
Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten. [[law:sgb_14:57#abs_5_3|3]]Sie erbringt auch die
Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung
nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Zusammenhang stehen.
(6)[[law:sgb_14:57#abs_6_1|1]] Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige
Verwaltungsbehörde. § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Neunten Buches
bleiben unberührt.