[[{}law:sgb_14:57|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:59|→]] === § 58 Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche === Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, entscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.