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=== § 59 Datenübermittlung ===
(1)[[law:sgb_14:59#abs_1_1|1]] Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung sind verpflichtet,
der zuständigen Krankenkasse oder der zuständigen Verwaltungsbehörde
die in den §§ 294, 294a, 295, 295a Absatz 3, §§ 298, 300, 301, 302 und
303 des Fünften Buches genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für
die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Krankenkasse oder der
zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_14:59#abs_2_1|1]] Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung sind verpflichtet,
der zuständigen Unfallkasse des Landes die in den §§ 201 und 203 des
Siebten Buches genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die
Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Unfallkasse des Landes
erforderlich ist.