[[{}law:sgb_14:5|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:7|→]] === § 6 Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende === (1)[[law:sgb_14:6#abs_1_1|1]] Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 43 Absatz 4. (2)[[law:sgb_14:6#abs_2_1|1]] Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Absatz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94.