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=== § 6 Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende ===
(1)[[law:sgb_14:6#abs_1_1|1]] Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle
Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4 sowie besondere
psychotherapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in
Verbindung mit § 43 Absatz 4.
(2)[[law:sgb_14:6#abs_2_1|1]] Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 63 Absatz 3, Entschädigungszahlungen an
Hinterbliebene nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum
Lebensunterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung zur
Förderung einer Ausbildung nach § 94.