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=== § 60 Erstattung an Krankenkassen ===
(1)[[law:sgb_14:60#abs_1_1|1]] Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2,
3 und 4, den §§ 143 und 151 entstehen.
(2)[[law:sgb_14:60#abs_2_1|1]] Für Aufwendungen der Jahre 2024 bis 2029 werden die
Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal
abgegolten. [[law:sgb_14:60#abs_2_2|2]]Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines
Kalenderjahres ist die Erstattung der Aufwendungen des Vorjahres. [[law:sgb_14:60#abs_2_3|3]]Die
Festsetzung des Pauschalbetrages für das Jahr 2024 erfolgt dabei auf
Grundlage der für die Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nach § 20
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die § 20
des Bundesversorgungsgesetzes ganz oder teilweise für entsprechend
anwendbar erklärt haben, jeweils für das Jahr 2023 gezahlten
Erstattungsbeträge. [[law:sgb_14:60#abs_2_4|4]]Der sich daraus ergebende Betrag wird einmalig für
das Jahr 2024 um 10 Prozent erhöht. [[law:sgb_14:60#abs_2_5|5]]Der für das Jahr 2024 erhöhte
Betrag sowie in den Folgejahren der Betrag nach Satz 2 werden um den
Prozentsatz verändert, um den sich die Zahl der Empfängerinnen und
Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. [[law:sgb_14:60#abs_2_6|6]]Juli
des Jahres im Vergleich zum 1. [[law:sgb_14:60#abs_2_7|7]]Juli des Vorjahres verändert hat.
[[law:sgb_14:60#abs_2_8|8]]Dieses Ergebnis wird danach um den Prozentsatz verändert, um den sich
die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich
der Familienangehörigen für Leistungen der Krankenbehandlung, mit
Ausnahme für Leistungen der Hilfsmittelversorgung, nach dem Dritten
Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster und Zweiter Titel sowie Siebter und
Achter Abschnitt des Fünften Buches jeweils im ersten Halbjahr
gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben.
(3)[[law:sgb_14:60#abs_3_1|1]] Der von den einzelnen Ländern zu tragende Anteil am Pauschalbetrag
nach Absatz 2 bestimmt sich nach deren Anteil an der Zahl der
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144
und 148 am 1. [[law:sgb_14:60#abs_3_2|2]]Juli des jeweiligen Jahres. [[law:sgb_14:60#abs_3_3|3]]Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden jährlichen
Anteile am Pauschalbetrag bekannt. [[law:sgb_14:60#abs_3_4|4]]Die zuständige Verwaltungsbehörde
zahlt ihren jeweiligen Anteil am Pauschalbetrag in Teilbeträgen an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_14:60#abs_3_5|5]]Der jeweils für das erste
Kalenderhalbjahr zu zahlende Teilbetrag wird als Abschlagszahlung in
Höhe von 40 Prozent des Pauschalbetrages des Vorjahres zum 1. [[law:sgb_14:60#abs_3_6|6]]Juli des
Jahres geleistet. [[law:sgb_14:60#abs_3_7|7]]Der verbleibende Restbetrag ist zum Ende des
Kalenderjahres zu leisten.
(4)[[law:sgb_14:60#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verteilt den
Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Höhe von 75 Prozent auf die
Krankenkassen nach ihrem Anteil an den risikoadjustierten Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 des Fünften Buches. [[law:sgb_14:60#abs_4_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen verteilt den Pauschalbetrag in
Höhe von 25 Prozent nach ihrem jeweiligen Anteil an den
Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151,
die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften
Buches familienversichert sind. [[law:sgb_14:60#abs_4_3|3]]Die Ermittlung des Anteils einer
Krankenkasse an den risikoadjustierten Zuweisungen erfolgt auf
Grundlage der Ergebnisse des zum Zeitpunkt der Verteilung aktuell
abgeschlossenen Jahresausgleichs nach § 266 Absatz 7 Satz 3 des
Fünften Buches. [[law:sgb_14:60#abs_4_4|4]]Für die landwirtschaftliche Krankenkasse ist aus dem
Anteil an dem Pauschalbetrag nach Absatz 2, der nach
risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds verteilt wird,
vorab ein Anteil abzuziehen, der sich nach dem Verhältnis der Anzahl
der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten
aller Krankenkassen am 1. [[law:sgb_14:60#abs_4_5|5]]Juli des Vorjahres bemisst und an die
landwirtschaftliche Krankenkasse auszuzahlen ist. [[law:sgb_14:60#abs_4_6|6]]Die Krankenkassen
melden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Aufforderung die
Anzahl der Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§
143 und 151. [[law:sgb_14:60#abs_4_7|7]]Maßgebend für die Anzahl der Anspruchsberechtigten sind
jeweils die Verhältnisse zum 1. [[law:sgb_14:60#abs_4_8|8]]Juli des Vorjahres.
(5)[[law:sgb_14:60#abs_5_1|1]] Für Aufwendungen ab dem Jahr 2030 werden die Erstattungsansprüche
der Krankenkassen nach Absatz 1 ebenfalls pauschal abgegolten. [[law:sgb_14:60#abs_5_2|2]]Der
Berechnung des Pauschalbetrages sind valide Daten zugrunde zu legen.
(6)[[law:sgb_14:60#abs_6_1|1]] Näheres zu den Pauschalabgeltungen nach den Absätzen 2 und 5,
einschließlich der zu deren Einführung erforderlichen Melde- und
Datenaustauschverfahren sowie die Einzelheiten zur Durchführung der
Verfahren, regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die Bundesstelle
für Soziale Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen abschließt. [[law:sgb_14:60#abs_6_2|2]]Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für
Gesundheit und der Länder.
(7)[[law:sgb_14:60#abs_7_1|1]] Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht auf eine
Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6 einigen oder stimmen das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für
Gesundheit oder die Länder einer Verwaltungsvereinbarung nicht zu,
können die Bundesstelle für Soziale Entschädigung oder der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Schiedsstellenverfahren
einleiten. [[law:sgb_14:60#abs_7_2|2]]Die Schiedsstelle legt den Vereinbarungsinhalt fest.
[[law:sgb_14:60#abs_7_3|3]]Entsprechendes gilt, wenn die Bundesstelle für Soziale Entschädigung
oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Anpassung der
Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6 verlangt und eine Einigung
hierüber nicht zustande kommt. [[law:sgb_14:60#abs_7_4|4]]Die Entscheidung der Schiedsstelle
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
sowie des Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_14:60#abs_7_5|5]]Die Schiedsstelle besteht
aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern sowie je fünf Vertretern oder
Vertreterinnen der Länder und des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen. [[law:sgb_14:60#abs_7_6|6]]Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen
Mitglieder werden von den Ländern und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gemeinsam bestellt. [[law:sgb_14:60#abs_7_7|7]]Können sich die Länder und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht auf einzelne oder mehrere
unparteiische Mitglieder einigen, werden diese vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit bestellt. [[law:sgb_14:60#abs_7_8|8]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Länder und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu gleichen
Teilen.
(8)[[law:sgb_14:60#abs_8_1|1]] Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. [[law:sgb_14:60#abs_8_2|2]]Die Mitglieder
der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_14:60#abs_8_3|3]]Sie sind an Weisungen
nicht gebunden. [[law:sgb_14:60#abs_8_4|4]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_14:60#abs_8_5|5]]Die Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. [[law:sgb_14:60#abs_8_6|6]]Ergibt sich keine
Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. [[law:sgb_14:60#abs_8_7|7]]Die
Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales.
(9)[[law:sgb_14:60#abs_9_1|1]] Soweit es ab dem Jahr 2030 an einer Regelung für die Festsetzung
des Pauschalbetrages nach Absatz 5 fehlt, gelten die Absätze 2 bis 4
sowie 10 entsprechend.
(10)[[law:sgb_14:60#abs_10_1|1]] Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
kalenderhalbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der
Pauschalbeträge nach den Absätzen 2 und 5 erstattet.