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=== § 60a Datenerhebung ===
(1)[[law:sgb_14:60a#abs_1_1|1]] Die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt für erstmals ab dem
1\. [[law:sgb_14:60a#abs_1_2|2]]Januar 2024 bewilligte Leistungen nach Kapitel 5 dieses Buches an
die nach § 57 Absatz 2 bis 4 zuständige Krankenkasse folgende Daten:
1. den Namen und Vornamen des Berechtigten,
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Berechtigten,
3. die Anschrift des Berechtigten,
4. das Aktenzeichen der zuständigen Verwaltungsbehörde,
5. die Krankenversichertennummer des Berechtigten,
6. die Rechtsgrundlage und den Zeitpunkt des festgestellten Anspruchs und
7. die anerkannte Schädigungsfolge.
[[law:sgb_14:60a#abs_1_3|3]]Zusätzlich übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde eine Kopie
des aktuellen Anerkennungsbescheides. [[law:sgb_14:60a#abs_1_4|4]]Die Übermittlung der Daten und
der Kopie des Anerkennungsbescheides erfolgt unverzüglich nach
Feststellung des Anspruches auf Leistungen der Krankenbehandlung der
Sozialen Entschädigung. [[law:sgb_14:60a#abs_1_5|5]]Die Verwaltungsbehörde informiert die
Krankenkasse unverzüglich über ihr bekannte Änderungen der in Satz 1
genannten Daten. [[law:sgb_14:60a#abs_1_6|6]]Bei Änderung der Anspruchsvoraussetzungen übermittelt
sie der Krankenkasse unverzüglich eine Kopie des
Neufeststellungsbescheides.
(2)[[law:sgb_14:60a#abs_2_1|1]] Werden der Krankenkasse Tatsachen bekannt, die zu einer Änderung
der nach Absatz 1 übermittelten Daten führen können, so teilt sie dies
unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mit. [[law:sgb_14:60a#abs_2_2|2]]Die
Verwaltungsbehörde prüft, ob eine Änderung der nach Absatz 1
übermittelten Daten angezeigt ist und meldet Änderungen nach Absatz 1.
(3)[[law:sgb_14:60a#abs_3_1|1]] Für Berechtigte, die einen Anspruch auf Leistungen der
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1
haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen, ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erstmalige Übermittlung
der Daten bis zum 31. [[law:sgb_14:60a#abs_3_2|2]]Dezember 2024 zu erfolgen hat. [[law:sgb_14:60a#abs_3_3|3]]Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_14:60a#abs_4_1|1]] Die zuständige Krankenkasse meldet der zuständigen
Verwaltungsbehörde bis zum 31. [[law:sgb_14:60a#abs_4_2|2]]Dezember 2024 die ihr bekannten
Berechtigten, die einen Anspruch auf eine Absicherung gegen Krankheit
nach § 151 Absatz 1 haben, sowie die nicht von Absatz 3 umfassten
Berechtigten, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des
Fünften Buches familienversichert sind. [[law:sgb_14:60a#abs_4_3|3]]Für diese Fälle übermittelt
die zuständige Verwaltungsbehörde der zuständigen Krankenkasse bis zum
31\. [[law:sgb_14:60a#abs_4_4|4]]Dezember 2025 die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten
Daten und eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides.
(5)[[law:sgb_14:60a#abs_5_1|1]] Für die Jahre 2026 bis 2028 teilen die Krankenkassen den
zuständigen Verwaltungsbehörden kalenderhalbjährlich mit:
1. die nach den Absätzen 1, 3 und 4 gemeldeten Personen, die Leistungen
der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhalten,
2. die Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung,
einschließlich des Diagnoseschlüssels, oder als Absicherung gegen
Krankheit, die in den Fällen nach Nummer 1 erbracht werden und
3. die Aufwendungen, die bei der Leistungserbringung der Krankenkassen
entstanden sind.
[[law:sgb_14:60a#abs_5_2|2]]Für Datenübermittlungen zwischen den Leistungserbringern der
Krankenbehandlung und den Krankenkassen gilt die Mitteilung nach Satz
1 als Aufgabe im Sinne von § 59. [[law:sgb_14:60a#abs_5_3|3]]Zugleich übermitteln die
Krankenkassen die Daten nach Satz 1 in anonymisierter Form an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(6)[[law:sgb_14:60a#abs_6_1|1]] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt den zuständigen
Verwaltungsbehörden, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium
für Gesundheit anonymisierte Auswertungen über die auftragsgemäße
Erbringung der Krankenbehandlung nach diesem Buch zur Verfügung. [[law:sgb_14:60a#abs_6_2|2]]Bei
der Bundesstelle für Soziale Entschädigung werden hierfür folgende
Daten anonymisiert erfasst:
1. [[law:sgb_14:60a#abs_6_3|3]]Anzahl der gemeldeten Leistungsfälle aufgegliedert nach
a) Ländern,
b) Krankenkassen,
c) Diagnoseschlüsseln und
d) Leistungsbereichen sowie
2. die Höhe der Aufwendungen der Krankenkassen.
[[law:sgb_14:60a#abs_6_4|4]]Die zuständigen Verwaltungsbehörden übermitteln der Bundesstelle für
Soziale Entschädigung die von den Krankenkassen zur Verfügung
gestellten Angaben nach Absatz 5 in strukturierter und anonymisierter
Form. [[law:sgb_14:60a#abs_6_5|5]]Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt das
strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung der Daten
einheitlich fest und erstellt auf dieser Grundlage halbjährlich,
erstmals zum 1. [[law:sgb_14:60a#abs_6_6|6]]Juli 2027 und letztmalig zum 1. [[law:sgb_14:60a#abs_6_7|7]]Juli 2029, eine
Auswertung der von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Daten.
(7)[[law:sgb_14:60a#abs_7_1|1]] Die Krankenkassen melden die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten ab
dem Jahr 2029 in anonymisierter Form an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. [[law:sgb_14:60a#abs_7_2|2]]Für die Datenmeldung legt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen das strukturierte Format für die anonymisierte
Übermittlung der Daten fest.