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=== § 61 Erstattung an Unfallkassen der Länder ===
(1)[[law:sgb_14:61#abs_1_1|1]] Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57
Absatz 5 entstehen.
(2)[[law:sgb_14:61#abs_2_1|1]] Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde Verwaltungskosten in Höhe von 10 Prozent des
Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet. [[law:sgb_14:61#abs_2_2|2]]Die Höhe der Pauschale
wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Regelung von
den Trägern der Sozialen Entschädigung und der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e.V. evaluiert. [[law:sgb_14:61#abs_2_3|3]]Diese treffen zu den Einzelheiten
der Evaluierung eine Vereinbarung.
(3)[[law:sgb_14:61#abs_3_1|1]] Die Länder können mit den Unfallkassen Vereinbarungen zur
Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 treffen. [[law:sgb_14:61#abs_3_2|2]]Haben
die Vereinbarungen finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.