[[{}law:sgb_14:60a|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:62|→]] === § 61 Erstattung an Unfallkassen der Länder === (1)[[law:sgb_14:61#abs_1_1|1]] Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 5 entstehen. (2)[[law:sgb_14:61#abs_2_1|1]] Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Verwaltungskosten in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet. [[law:sgb_14:61#abs_2_2|2]]Die Höhe der Pauschale wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Regelung von den Trägern der Sozialen Entschädigung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. evaluiert. [[law:sgb_14:61#abs_2_3|3]]Diese treffen zu den Einzelheiten der Evaluierung eine Vereinbarung. (3)[[law:sgb_14:61#abs_3_1|1]] Die Länder können mit den Unfallkassen Vereinbarungen zur Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 treffen. [[law:sgb_14:61#abs_3_2|2]]Haben die Vereinbarungen finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.