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==== § 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ====
(1)[[law:sgb_14:63#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
1. [[law:sgb_14:63#abs_1_2|2]]Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches,
2. [[law:sgb_14:63#abs_1_3|3]]Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten
Buches,
3. [[law:sgb_14:63#abs_1_4|4]]Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des
Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
4. [[law:sgb_14:63#abs_1_5|5]]Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten
Buches,
5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und
6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.
(2)[[law:sgb_14:63#abs_2_1|1]] Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem
Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines
Kraftfahrzeuges.
(3)[[law:sgb_14:63#abs_3_1|1]] Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem
Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.