[[{}law:sgb_14:62|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:64|→]] ==== § 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ==== (1)[[law:sgb_14:63#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 1. [[law:sgb_14:63#abs_1_2|2]]Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, 2. [[law:sgb_14:63#abs_1_3|3]]Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, 3. [[law:sgb_14:63#abs_1_4|4]]Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches, 4. [[law:sgb_14:63#abs_1_5|5]]Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, 5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und 6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. (2)[[law:sgb_14:63#abs_2_1|1]] Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges. (3)[[law:sgb_14:63#abs_3_1|1]] Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.