[[{}law:sgb_14:63|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:65|→]]
==== § 64 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen ====
(1)[[law:sgb_14:64#abs_1_1|1]] Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 63 erhalten, erhalten auch die folgenden
unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen:
1. [[law:sgb_14:64#abs_1_2|2]]Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des Neunten Buches sowie
nach den §§ 66 bis 72 des Neunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter
den Voraussetzungen des Absatzes 3,
2. [[law:sgb_14:64#abs_1_3|3]]Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und
3. [[law:sgb_14:64#abs_1_4|4]]Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 des
Neunten Buches.
[[law:sgb_14:64#abs_1_5|5]]Übergangsgeld nach Satz 1 Nummer 1 wird nicht erbracht beim Bezug von
Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt nach § 63
Absatz 2 des Neunten Buches oder beim Bezug von Leistungen nach § 63
Absatz 3 Satz 2 des Neunten Buches.
(2)[[law:sgb_14:64#abs_2_1|1]] Für die Berechnung des Übergangsgeldes während der Teilnahme an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze
im Sinne des § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. [[law:sgb_14:64#abs_2_2|2]]Teil der
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung.
(3)[[law:sgb_14:64#abs_3_1|1]] Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn der Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten
anstelle des Übergangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. § 71 Absatz 3 und
Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches ist anzuwenden. [[law:sgb_14:64#abs_3_2|2]]Für die Bemessung
der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass in Fällen des Verbleibs in der eigenen Unterkunft der
monatliche Regelbedarf das Zweifache der jeweils maßgebenden
Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches beträgt.
(4)[[law:sgb_14:64#abs_4_1|1]] Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht
rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht
befreit sind, werden für die Zeit, in der sie Übergangsgeld erhalten,
die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. [[law:sgb_14:64#abs_4_2|2]]Die Erstattung
erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die
Geschädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld beziehen, zur
gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn die
Geschädigten und Hinterbliebenen rentenversicherungspflichtig wären.
[[law:sgb_14:64#abs_4_3|3]]Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2. [[law:sgb_14:64#abs_4_4|4]]Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs-
und Versorgungseinrichtungen sowie
3. [[law:sgb_14:64#abs_4_5|5]]Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf
Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung
dienen.
(5)[[law:sgb_14:64#abs_5_1|1]] § 64 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt für Geschädigte und
Hinterbliebene entsprechend.