[[{}law:sgb_14:64|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:66|→]] ==== § 65 Leistungen zur Teilhabe an Bildung ==== Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.