[[{}law:sgb_14:65|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:67|→]] ==== § 66 Leistungen zur Sozialen Teilhabe ==== (1)[[law:sgb_14:66#abs_1_1|1]] Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des Neunten Buches. (2)[[law:sgb_14:66#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. [[law:sgb_14:66#abs_2_2|2]]Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.