[[{}law:sgb_14:65|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:67|→]]
==== § 66 Leistungen zur Sozialen Teilhabe ====
(1)[[law:sgb_14:66#abs_1_1|1]] Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum
leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten
Buches gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend
Teil 2 Kapitel 6 des Neunten Buches.
(2)[[law:sgb_14:66#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83
des Neunten Buches erbracht. [[law:sgb_14:66#abs_2_2|2]]Sie umfassen zudem Leistungen zum
Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.